Warum kommt der neue Widerrufsbutton?
Ab dem 19.06.2026 wird in Deutschland eine neue elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend, die häufig als Widerrufsbutton bezeichnet wird. Rechtlich wird diese Pflicht insbesondere durch den neuen § 356a BGB umgesetzt. Ziel der Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern den Widerruf eines online geschlossenen Vertrags deutlich zu erleichtern.
Der Hintergrund liegt in der zunehmenden Digitalisierung des Vertragsabschlusses. Viele Verträge können heute mit wenigen Klicks online abgeschlossen werden. Der Widerruf ist dagegen häufig weniger komfortabel: Kundinnen und Kunden müssen nach E-Mail-Adressen suchen, Widerrufsformulare herunterladen oder den richtigen Kontaktweg selbst ermitteln. Dadurch entsteht eine praktische Hürde, obwohl das Widerrufsrecht rechtlich bereits besteht.
Mit dem Widerrufsbutton soll diese Hürde reduziert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag künftig über eine klar erkennbare elektronische Funktion widerrufen können. Der Widerruf soll damit im digitalen Geschäftsverkehr einfacher, transparenter und nachvollziehbarer werden. Die Regelung dient zugleich der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Stärkung von Verbraucherrechten im Fernabsatz.
Für Unternehmen bedeutet die Einführung des Widerrufsbuttons nicht nur eine neue rechtliche Pflicht, sondern auch eine Anpassung bestehender digitaler Prozesse. Der Widerruf wird stärker standardisiert und muss technisch so eingebunden werden, dass Kundinnen und Kunden ihn ohne unnötige Hürden ausüben können.

Wer muss den Widerrufsbutton umsetzen?
Die Pflicht betrifft grundsätzlich Unternehmen, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Gemeint sind insbesondere Verträge, die über eine Website, einen Online-Shop, eine App, ein Kundenportal oder eine vergleichbare digitale Oberfläche abgeschlossen werden.
Betroffen sein können daher unter anderem:
- Online-Shops für Waren,
- Anbieter digitaler Dienstleistungen,
- Anbieter digitaler Inhalte,
- Unternehmen mit Online-Buchungsstrecken,
- Plattformen mit Vertragsschlussfunktion,
- bestimmte Anbieter von Finanzdienstleistungen oder Versicherungen.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Unternehmen klassischer Online-Händler ist. Auch Dienstleister, Handwerksbetriebe oder sonstige Unternehmen können betroffen sein, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher online verbindlich Verträge schließen können und für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Nicht im Mittelpunkt stehen reine B2B-Verträge, also Verträge ausschließlich zwischen Unternehmen. Die Regelung knüpft an verbraucherschützende Widerrufsrechte an und ist deshalb vor allem für Geschäftsmodelle relevant, bei denen Verträge mit privaten Endkundinnen und Endkunden geschlossen werden.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Website oder ihr digitales System einen Vertragsschluss mit Verbrauchern ermöglicht. Dabei sollte nicht nur der klassische Warenkorb betrachtet werden. Auch Terminbuchungen, digitale Bestellformulare, Online-Angebotsannahmen oder Kundenportale können relevant sein, wenn darüber ein verbindlicher Vertrag zustande kommt.
Wie kann die Umsetzung in der Praxis aussehen?
Die Umsetzung sollte nicht auf das bloße Einfügen eines Buttons reduziert werden. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer technischer und organisatorischer Prozess. Die Widerrufsfunktion muss für Verbraucherinnen und Verbraucher gut auffindbar, eindeutig beschriftet und während der relevanten Zeit nutzbar sein. Geeignete Beschriftungen sind beispielsweise „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Unklare Bezeichnungen wie „Kontakt“, „Service“ oder „Rückgabe“ sollten vermieden werden, da sie den rechtlichen Zweck nicht eindeutig erkennen lassen.
In der Praxis bietet sich eine Umsetzung über eine eigene Widerrufsseite an, die dauerhaft erreichbar ist. Diese Seite kann beispielsweise im Footer der Website, im Kundenkonto, in der Bestellübersicht und in der Widerrufsbelehrung verlinkt werden. Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton sollte ein Formular geöffnet werden, über das der Vertrag eindeutig zugeordnet werden kann.
Sinnvolle Pflichtfelder können sein:
- Name,
- E-Mail-Adresse,
- Bestell- oder Rechnungsnummer,
- Erklärung, dass der Vertrag widerrufen werden soll.
Optional können weitere Angaben aufgenommen werden, etwa:
- vollständiger Widerruf,
- teilweiser Widerruf,
- sonstige Mitteilung.
Nach Eingabe der Daten sollte der Widerruf über eine zweite eindeutige Schaltfläche bestätigt werden, zum Beispiel mit „Widerruf absenden“ oder „Widerruf bestätigen“. Dieser zweistufige Aufbau sorgt dafür, dass Kundinnen und Kunden ihre Angaben zunächst prüfen können, bevor der Widerruf endgültig übermittelt wird.
Nach dem Absenden sollte automatisch eine Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse versendet werden. Diese Bestätigung sollte mindestens Datum und Uhrzeit des Eingangs, die angegebenen Kundendaten, die Bestell- oder Rechnungsnummer sowie den Inhalt der Widerrufserklärung enthalten. Dadurch erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einen Nachweis über die Abgabe des Widerrufs.
Auch intern muss der Prozess sauber organisiert sein. Der Widerruf sollte dokumentiert und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, beispielsweise an den Kundenservice, das CRM-System, das ERP-System oder ein Ticketsystem. Für Unternehmen, die mit Odoo arbeiten, kann die Widerrufsfunktion in bestehende Verkaufs-, Helpdesk- oder Kundenprozesse eingebunden werden. So lassen sich Eingang, Zuordnung und Bearbeitung des Widerrufs nachvollziehbar dokumentieren.

Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Für eine verbindliche Bewertung der eigenen Website, des eigenen Online-Shops oder konkreter Vertragsprozesse sollte qualifizierte Rechtsberatung eingeholt werden.
Quellenangaben
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28, veröffentlicht am 05.02.2026. Abgerufen am 18.05.2026.
- Deutscher Bundestag: Umsetzung von EU-Vorgaben im Verbraucherrecht, hib-Meldung vom 17.12.2025. Abgerufen am 18.05.2026.
- IHK Regensburg: Widerrufsbutton kommt ab Juni 2026, Informationsseite zur praktischen Umsetzung des neuen § 356a BGB. Abgerufen am 18.05.2026.
- Verbraucherzentrale: Widerrufsbutton ab Juni 2026: Online-Verträge einfacher widerrufen, Stand 27.03.2026. Abgerufen am 18.05.2026.
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023, Amtsblatt der Europäischen Union. Abgerufen am 18.05.2026.